Allgemeine Geschäftsbedingungen von J.Jacobs Nutzfahrzeug-Reparatur GmbH
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen ,Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge. (Kfz-Reparaturbedingungen - in Anlehnung an Vorgaben des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 03.01.2017)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zuerbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertgstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten aus den verbauten elektronischen Steuergeräten ausgelesen. Zur Bereitstellung von Service- und Reparaturprozessen, zu Dokumentationszwecken (z.B. für die Elektronische Service Historie) sowie zur Qualitätsverbesserung und Produktbeobachtung findet eine Übermittlung an den Hersteller statt.
5. Die unter Punkt 4 genannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z.B.Fahrzeugdentifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie z.B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z.B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service-und Werkstattdaten (z.B. Servicebedarfe, durch geführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Näheres dazu erläutert bei Bedarf der Service Betrieb.
6. Falls erforderlich, wird das Fahrzeug auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten verschlüsselt und temporär lokal gesichert. Unabhängig davon wird dem Auftraggeber dringend empfohlen, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäß Betriebsanleitung zu sichern, um einen Datenverlust zu vermeiden. Durch die Softwareaktualisierung kann es auch zu Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen kommen.
7. Hinweis: Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben nach 50 bis 100km erforderlich.
8. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zu mAblauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragund tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hier für gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zustellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichstgleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre,
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Nach Fertigstellung der Reparatur und Mitteilung über die Reparatur, müssen die im Eigentum des Auftraggebers stehende Fahrzeuge spätestens am nächsten Werktag vom Auftraggeber abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird keine Haftung übernommen, außer bei Pflichtverletzungen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Fahrzeug unterliegt nach Ablauf der Frist nicht mehr der Obhutspflicht des Auftragnehmers.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers,soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.
V. Berechnungdes Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch insich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die Unentgeltlichkeit der Reparatur für den Auftraggeber aufgrund einer bestehenden Betriebshaftpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass der konkrete Schaden von der Betriebshaftpflicht abgedeckt ist und vor Durchführung der Reparatur von der Betriebshaftpflicht- Servicestelle freigegeben wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zulastendes Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens desAuftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nac hMeldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Eingehende Zahlungen in einer laufenden Kundenbeziehung werden wir gemäß §§ 366, 367 BGB verbuchen. Einer abweichenden Tilgungsbestimmung Ihrerseits widersprechen wir.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt de rAuftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu,wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellen der oder zuerzeugen der beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ei Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz gelten nicht für Schäden, die auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlchen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Vertetzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahr1äßig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt undZweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrtässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschlussgilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmenzulassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.Er setzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,ist ausgeschlossen
2. SonstigeAnsprüchedesAuftraggebers,dienichtinAbschnittVIII. "Haftung für Sachmängel"geregelt sind ,verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII."Haftung für Sachmängel", Ziffer4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschlusss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekanntist.
XII. Hinweisgemäß §36 Verbraucherstreitbeilegngsgesetz(VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeiegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.